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Der Vorsitz setzt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher den zu prüfenden Personen mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.
Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jede zu prüfende Person soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine dreiviertel Stunde betragen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen, zum Beispiel beim Einsatz von gebärdendolmetschenden Fachkräften, angemessen verlängern.
Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die oder der…
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.