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Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen: sehr gut = 15 – 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = 13 – 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = 10 – 8 Punkte eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend = 7 – 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 4 – 2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 1 – 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Einzelleistungen sind unter Verwendung von vollen Punktzahlen wie folgt zu bewerten: sehr gut = 15-14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung gelten folgende Punktzahlen: 13 bis 15 Punkte sehr gut (1) = eine den…
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet: 15 Punkte und 14…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut= 15-14 Punkte eine den Anforderungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.