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Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher aus, so ist der Unternehmer zur Zahlung…
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten…
der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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