§ 16 Abs. 5 VDuGUrteil und Abhilfegrundurteil
Gegen Urteile nach den Absätzen 1 und 4 findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
§ 18 Abs. 4 VDuGAbhilfeendurteil
Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
§ 135 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die…
§ 221 Abs. 1 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
§ 542 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.