Art 5 VerdOrdenStat
(1)
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
(2)
Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.