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Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar.
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts, des Landtages, der Landesregierung oder eines Gesetzgebungsorgans eines anderen Landes können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein.
Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des…
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum…
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu…
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten…
Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne…
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.