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1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. 2Kommt innerhalb des Zeitraums nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. 3Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. 4Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Satz 1 bleibt unberührt.
1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger/Vorgängerinnen gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden.