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Der Antrag auf Entscheidung, ob Vereinigungen und Personen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen dürfen, weil sie es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, kann von der Landesregierung oder von mindestens 50 Abgeordneten des Landtages gestellt werden.
Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit…
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der…
über den Ausschluß von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen (Artikel 32 der Verfassung),
Der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn a) der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen…
Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten…
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.