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Der Verfassungsgerichtshof kann in einem anhängigen Verfahren auf Antrag eines/einer Beteiligten einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung sind die Beteiligten zu hören.
1Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
1Die einstweilige Anordnung tritt nach drei Monaten außer Kraft. 2Sie kann auf Antrag eines/einer Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erneut erlassen werden.
1Bei besonderer Dringlichkeit kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 eine einstweilige Anordnung dann erlassen oder abgelehnt werden, wenn trotz Anwendung der Vertretungsregelung des § 2 Absatz 2 nur fünf Richter mitwirken können. 2Wird eine solche einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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