VerfGHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 59 VerfGHGWirkung der BeschwerdeGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 § 58§ 60 Leichte Sprache Barrierefrei1Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 23 bleibt unberührt.