VerfGHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30 VerfGHGFrist für AnklageGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 § 29§ 31 Leichte Sprache BarrierefreiDie Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.