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In der mündlichen Verhandlung kann sich der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin durch einen vom Landtag gewählten Bevollmächtigten/eine vom Landtag gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.