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Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
1Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. 2Dabei ist er/sie darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte die Anklage vor.
Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
1Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. 2Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.