Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
1Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheids ab, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden. 2§ 50 Abs. 2 findet Anwendung.
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