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Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheids können erheben
ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist
der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.
Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. 7. Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)