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Hält das Landesamt für Soziales die Zuständigkeit des Saarlandes nicht für gegeben, so kann es den Antrag mit Zustimmung des Antragstellers an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgeben.
Bestehen zwischen dem Saarland und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Saarland die Bearbeitung des Antrags, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.