Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung gelten § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3, §§ 8 bis 10, 40 bis 61, 62 Absatz 1, 3 bis 6, §§ 63 bis 80a GDBNDVerfSchVDV entsprechend. Die Entscheidung über die zweite Wiederholung der Zwischenprüfung nach § 48 Absatz 1 GDBNDVerfSchVDV trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.