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Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Für die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelten die §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Für die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen gilt § 81 GDBNDVerfSchVDV.