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Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.
Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2…
1Bewerberinnen und Bewerber mit einem früheren Zulassungsanspruch erhalten ein Zulassungsangebot vor der Auswahl nach den Quoten gemäß Absatz 3. 2§ 19 gilt…
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.
Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den Fällen des § 26 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt § 14 entsprechend.
Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.