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Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer, ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf
gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten durchführt oder
gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als Betreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist für Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte.
Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls nur während der normalen Arbeitszeit statt.
Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von…
Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte…
die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder…
Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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