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Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genannten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von…
Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die…
im Fall von § 17 Nr. 7:diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der Nachprüfung zu erreichen.
Soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, hat der Zusatzverpflichtete auf Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. c des…
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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