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Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.
Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der Lieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes zu kennzeichnen.
die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzögern;
den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen gefährden oder
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
im Fall von § 17 Nr. 7:diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der Nachprüfung zu erreichen.
zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen…
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.