Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anwärterinnen oder Anwärter sind zu entlassen, wenn
sie die Entlassung verlangen oder
sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen.
Über die Entlassung entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Teil II Vorbereitungsdienst