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Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Soweit die Amtshandlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern erhoben.
Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten…
Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der…
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.