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Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners
Amtshandlungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt,
Amtshandlungen durchgeführt, die über den in den Tarifstellen der Abschnitte 2 bis 5 des VermGebT festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, oder
Messtrupps auswärtig untergebracht,
ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.
bei Arbeiten, die an Werktagen im Falle des § 43 Absatz 1 Satz 4 zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1…
ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet. Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit…
Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die maßgebliche regelmäßige…
die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet…
Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung oder Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.