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Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen zur Erneuerung und Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören insbesondere:
Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder Koordinierung von Grundstücksgrenzen, zur Erfassung von Gebäuden und zur Laufendhaltung des Anschlusspunktfeldes (Liegenschaftsvermessungen);
Erhebungen zur Laufendhaltung der Angaben über die tatsächliche Nutzung und die charakteristische Topographie;
die Verwendung der Mitteilungen zur Laufendhaltung der Liegenschafts- und Eigentümerangaben;
die Verwendung sonstiger Informationen zur Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes und der Landesvermessung nach § 9 des…
die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, nach §…
die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems.
Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4).
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen. Abschnitt III Liegenschaftskataster
Liegenschaftsangaben umfassen insbesondere die Angaben zur geometrischen Form, Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich der bestimmenden Koordinaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.