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Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer die sie betreffenden Angaben beantragen.
Die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften, die Überlassung von Auszügen oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens. Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen. Die Datenempfängerinnen und -empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 2.
Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.
Die unentgeltliche Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 8. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 und 6 bleiben unberührt.
Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus den Nachweisen der Geobasisdaten untersagen.