Erwägungsgrund 25 32025R0040
Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthaltenen Beschränkungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten.