Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nummer 3 (öffentlich bestellte Sachverständige) ist für die Verpflichtung diejenige Stelle zuständig, die die öffentliche Bestellung vornimmt.
§ 2 VerpflGWMinZustV SL
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