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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158)
Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274)
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 28. Juli 1975 (GV. NRW. S. 517)
Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben vom 10.August 1976 (GV. NRW. S. 302)
Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1977 (GV. NRW. S. 167)
Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers vom 28. Juli 1982 (GV. NRW. S. 520)
Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei vom 18. Juli 1992 (GV. NRW. S. 342)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK vom 25. November 2004 (GV. NRW. S. 744)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2005 (GV. NRW. S. 693)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2006 (GV. NRW. S. 110)
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2006 (GV. NRW. S. 553).
Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Diese Verordnung wird erlassen in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 1 von der Landesregierung in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerpräsidenten in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 1 und Absatz 2 vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 2 und Absatz 2 vom Finanzministerium in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 3 und Absatz 2 vom Innenministerium in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 4 und Absatz 2 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 5 und Absatz 2 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 6 und Absatz 2 vom Ministerium für Bauen und Verkehr in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 7 und Absatz 2 vom Justizministerium in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 8 und Absatz 2 vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 9 und Absatz 2 vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Zum Textanfang
Die Bestimmung der für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stelle treffen die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren…
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.