§ 18 VersammlG
(1)
(2)
Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3)
Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.