VersammlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge · Abschnitt IV § 27§ 29 Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.