§ 2 VersAusglKassG
Rechtsform, anzuwendendes Recht
(1)
Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
(2)
Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.