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Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.
Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.
Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.