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Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) gewährt.
Die monatlichen Sonderzahlungen betragen für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bezugsmonaten jeweils 120,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe in den Bezugsmonaten jeweils 50,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Die monatlichen Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen werden in den Bezugsmonaten jeweils in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120,00 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon betragen die monatlichen Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 und 4
72,00 Euro für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger,
43,00 Euro für Witwen und Witwer,
14,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld und
9,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld.
Maßgebend für die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe beurlaubt war oder sich in einer Elternzeit ohne Anspruch auf Bezüge befand, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, die die Laufbahnprüfung ablegen und während desselben Monats zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden, wird für diesen Monat der Unterschiedsbetrag zur monatlichen Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nachgezahlt.
Schuldner der monatlichen Sonderzahlungen ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis besteht oder gegenüber dem an diesem Tage Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge besteht. Schuldner des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Beamtenverhältnis auf Probe begründet wurde.