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Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vertreten; die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligten Sozialversicherungsträger regeln ihre Vertretung durch Satzung. Der allgemeine Gerichtsstand der Sondervermögen ist Saarbrücken.