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Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium für Finanzen und Europa verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
Die dem Sondervermögen des Landes zugeführten Mittel, die in Schuldscheinen des Landes angelegt wurden, können einschließlich der Zinserträge bei Fälligkeit erneut in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen angelegt oder auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutgeschrieben werden.
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes verwaltet das Sondervermögen ihrer Mitglieder. Über die Verwaltung und die Anlage der Mittel zu marktüblichen Bedingungen entscheidet der Verwaltungsbeirat der Abteilung Ruhegehaltskasse. Auf Antrag des einzelnen Mitglieds soll die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die ihr zufließenden Mittel in Schuldscheinen des Mitglieds anlegen.
Über Anlage und Verwaltung der Mittel der Sondervermögen der Sozialversicherungsträger entscheiden die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.