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Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihrer Satzung und ihres Geschäftsplans zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Versicherungsaufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über: Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,
die Höhe der Beiträge und Leistungen,
die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,
Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen,
eine beabsichtigte Rückversicherung,
die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.
Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Versicherungsaufsichtsbehörde einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:
die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,
die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,
den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,
die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks,
die Grundsätze für die Vermögensanlage.
Die hauptamtlichen Geschäftsleiter eines Versorgungswerkes müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Versicherungsaufsichtsbehörde im Erlasswege.