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Die Versorgungswerke haben in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 23. November 1996 (Amtsbl. S. 1274) [3] entsprechend den Grundsätzen für Pensions- und Sterbekassen Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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