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Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.
Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.
Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.
Für die inhaltlicheAusgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichtsverordnung[8] vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.
Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerkes unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerkes veranlassen.