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Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist gestattet, wenn sie der Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei bereits vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.
Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), und den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250). Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.
Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.