Gesetz Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes Vom 15. November 1960
Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, bestimmt sich die Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Satzungen.
§ 3 VertrG SL
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