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Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben stehen den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden jeweils die Befugnisse der in § 1 genannten Vorschriften zu.
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit insbesondere für Leben und Gesundheit stehen den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden auch die den Polizeiverwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung zu.
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.