VGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 111 VGGStreitfälle über Rechte der KabelweitersendungGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften · Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 § 110§ 112 Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.