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In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der Verbände der betroffenen Hersteller, Importeure und Händler enthalten, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind.
Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem Verfahren beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, verbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Verbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, denen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem Verfahren beteiligen können.
Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des…
Das Schiedsverfahren beginnt mit Zugang des von einer Vertragspartei schriftlich gestellten Antrags bei der Geschäftsstelle. Sie übersendet den übrigen…
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem…
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem…
Die Geschäftsstelle stellt der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags nebst Anlagen zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, Stellung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.