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Schriftsätze sind dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich in neunfacher Ausfertigung einzureichen. In den Fällen einer Beteiligung Dritter ist für alle Beteiligten eine weitere Ausfertigung beizufügen. Der Präsident oder die Präsidentin kann bestimmen, dass vor Eingang der erforderlichen Zahl der Schriftsätze von Antragstellenden oder Beschwerdeführenden das Verfahren nicht betrieben wird. Darüber werden sie unverzüglich unterrichtet. Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Verfahrenskostenhilfe beantragt oder bewilligt ist.