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Zustellungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin verfügt.
Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen; sie können ferner durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder dadurch bewirkt werden, dass ein öffentlich Bediensteter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.