Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Akten werden entsprechend der für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte des Saarlandes geltenden Aktenordnung geführt.
Entscheidungsentwürfe und Dokumente, die die interne Beratung des Verfassungsgerichtshofs betreffen, werden in Handakten geführt. Die Handakten werden nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass der Entscheidung vernichtet. Einsicht in die Handakten wird nur den jeweils mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs gewährt.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden im Original in den Handakten geführt. In die Verfahrensakten wird eine beglaubigte Ausfertigung eingeheftet. Originale der Entscheidungen werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.
Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs werden nicht ausgesondert. Der Präsident oder die Präsidentin kann entscheiden, dass sie nach Ablauf von 25 Jahren dem Landesarchiv angeboten werden und für den Fall, dass das Landesarchiv sie nicht übernimmt, ausgesondert werden. Die Ausfertigung von Entscheidungen wird nicht ausgesondert.