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Ist die Veröffentlichung einer Entscheidung im Amtsblatt des Saarlandes vorgeschrieben oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen, so ersucht der Präsident oder die Präsidentin die Landesregierung, die Entscheidung in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes des Saarlandes zu veröffentlichen. Das Ersuchen ist an den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin zu richten. Veröffentlicht wird die Entscheidungsformel in der vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Fassung. Dritter Abschnitt Register