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Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vorschriften im Sinne des Absatzes 2, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 608/2019 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 vom 15. April 2019, S. 1), fallenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
Absatz 1 ist anzuwenden auf Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie Rechtsnormen, die von Kammern oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.
Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind, und dieser Rechtsakt die Mitgliedstaaten entsprechend zur Umsetzung der Art und Weise dieser Anforderungen verpflichtet.